Der am 10.09.1999 in Allershausen gegründete Verein führt den Namen Osterfeuergruppe Allershausen. Die Abkürzung des Vereins ist "OfG". Der Verein hat seinen Sitz in Allershausen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Northeim eingetragen werden.
Zweck
des Vereins ist es, das gemeinschaftliche Miteinander und die
demokratische Lebensform zu fördern. Dies geschieht durch eigene
Organisation und Verrichtung von Veranstaltungen und Aktionen, durch
Beteiligung an Veranstaltungen anderer örtlicher Vereine und Gruppen
sowie durch Organisation und Verrichtung von Veranstaltungen zusammen
mit anderen örtlichen Vereinen und Gruppen. Zu jeder Veranstaltung gehört
sowohl die Durchführung, als auch die Vor- und Nachbereitung der
Veranstaltung. Dies sind z.B. das jährlich stattfindende Osterfeuer und
der jährlich stattfindende Weihnachtsmarkt.
Sehr wichtig ist außerdem die Kontaktpflege mit anderen
Junggesellenvereinen, Junggesellenclubs und Jugendgruppen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist die Satzung zuständig.
Die
Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person, die das 12.
Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur
Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift, bei Minderjährigen
durch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, bekennt. Der
Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über
den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Es ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt mit sofortiger Wirkung
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
Jedes Mitglied ist nach 15-jähriger aktiver Tätigkeit im Verein ein Ehrenmitglied.
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Beschlussorgan und eine
Versammlung gem. § 32 BGB. Die Mitgliederversammlung wird mindestens
einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Eine
Einladung ist jedem Mitglied zuzustellen. Anträge zur Tagesordnung sind
spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
Die Versammlung wird von der 1. Vorsitzenden/vom 1.
Vorsitzenden bzw. von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter geleitet.
Ist kein Mitglied des Vorstands zugegen, so bestimmt die Versammlung
eine Leiterin/einen Leiter.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim
Vorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der
Termin ist mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Eine Einladung
ist jedem Mitglied zuzustellen.
Die Versammlung wird von der 1. Vorsitzenden / vom 1.
Vorsitzenden bzw. von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter geleitet.
Ist kein Mitglied des Vorstands zugegen, so bestimmt die Versammlung
eine Leiterin/einen Leiter.
Die Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme bei den Versammlungen abzugeben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Über sämtliche Versammlungen ist ein ordentliches Protokoll von der Schriftführerin / vom Schriftführer zu verfassen, welches von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Das angefertigte Protokoll muss von der Schriftführerin / vom Schriftführer bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen werden.
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(Vorstand im weiteren Sinne).
Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Alle Ämter können sowohl von weiblichen als von männlichen
Mitgliedern besetzt werden.
Der
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (Vorstand im engeren Sinne)
besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide haben alleinige
Vertretungsmacht.
Die Vertretungsmacht des Vorstands im engeren Sinne ist
in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert
über DM 100 die Zustimmung des Vorstands im weiteren Sinne erforderlich
ist.
1.
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den
Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er erledigt die
laufende Vereinsarbeit und trifft Vorbereitungen für die Vereinsaktivitäten.
Im Bezug auf Festivitäten arbeitet der Vorstand gegebenenfalls mit
anderen Vereinsvorständen zusammen. Er repräsentiert den Verein.
Der Vorstand tritt im Streitfall nach Antrag jedes
Vereinsmitgliedes zu einer Vorstandssitzung zusammen, im Normalfall nach
Vereinbarung zwischen den Vorstandsmitgliedern. Alle Beschlüsse bei den
Vorstandssitzungen werden durch die anwesenden Vorstandsmitglieder durch
öffentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Der Vorstand darf folgende Strafen verhängen:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu
bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem
schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des
Vorstands ist endgültig.
Es liegt im Ermessen des Vorstands, die Wahl und die Höhe
der Strafe zu bestimmen.
Jedem Mitglied können bestimmte Aufgaben durch den Vorstand übertragen werden, zu deren Ausführung er sich bereit erklären muss.
Die Absetzung des Vorstands kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Hierzu muss ein wichtiger Grund wie grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Angabe einer detaillierten Begründung vorliegen.
2.
Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands
Die / Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen
und innen und regelt das Verhältnis der einzelnen Mitglieder
untereinander und zum Verein. Sie/Er führt Aufsicht über die gesamte
Geschäftsführung des Vereins und aller Organe. Sie/Er unterzeichnet
die genehmigten Protokolle der Versammlungen, sowie alle wichtigen und
unverbindlichen Schriftstücke. Die / Der 1. Vorsitzende leitet die
Versammlungen. Im Verhinderungsfall oder nach Absprache übernimmt
insbesondere die / der 2. Vorsitzende, sonst ein anderes Mitglied des
Vereins, insbesondere des Vorstands, deren/dessen Aufgaben.
Die / Der 2. Vorsitzende unterstützt die 1.
Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden in ihrer / seiner Tätigkeit und vertritt
sie / ihn im Verhinderungsfall oder nach Absprache ganz. Sie/Er hat dann
alle Rechte und Pflichten der / des 1. Vorsitzenden.
Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer erledigt
den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins (außer
Protokollführung bei den Mitgliederversammlungen) und kann einfache, für
den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung der / des 1.
Vorsitzenden allein unterzeichnen.
Die Kassenwartin / Der Kassenwart regelt alle den Verein
betreffenden Geldgeschäfte und ist für die Kontoführung und die
genaue Auflistung und Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben des
Vereins zuständig.
Die Schriftführerin/Der Schriftführer führt das
Protokoll bei den Mitgliederversammlungen.
Alle Beisitzerinnen / Beisitzer üben kein geregeltes Amt
aus, sondern erfüllen nur spezielle Aufgaben, die ihnen in der
Vorstandssitzung aufgetragen werden. Im Verhinderungsfall eines anderen
Vorstandsmitglieds üben sie nach Vereinbarung deren/dessen Amt aus.
Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben gemeinschaftlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Bei dieser Kassenprüfung haben beide Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die Kassenwartin / der Kassenwart sowie die / der 1. Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin / der Stellvertreter anwesend zu sein. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von den Kassenprüfern bei der nächsten Jahreshauptversammlung in Form eines Berichts vorzutragen. Die Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erfolgt auf zwei Geschäftsjahre.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung in der Versammlung beschlossen, muss der Beschluss anschließend vom Vorstand durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss genehmigt werden.
Eine
Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Vollversammlung beschlossen werden. Um beschlussfähig zu sein, ist die
Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder erforderlich. Für die
Auflösung wird eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden
Mitglieder benötigt. Eine Stimmengleichheit zählt als Ablehnung des
Antrags.
Bei Beschlussunfähigkeit muss eine 2. Vollversammlung
einberufen werden. Um beschlussfähig zu sein, ist in der 2. Versammlung
die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Für die
Auflösung wird hier ein einfacher Mehrheitsbeschluss benötigt. Eine
Stimmengleichheit zählt als Ablehnung des Antrags.
Bei Auflösung geht das Vermögen des Vereins an örtliche
Gruppen und Vereine oder Nachfolgegruppen, wobei ein genauer
Verwendungszweck des Geldes für die Gruppen oder Vereine anzugeben ist.
Ein Teil des Geldes kann jedoch auch für einen gemütlichen
Abschiedsabend verbraucht werden. Ergibt sich keiner dieser
Verwendungszwecke, kann auch ein anderer gemeinnütziger
Verwendungszweck festgelegt werden. Der genaue Verwendungszweck und die
Höhe der Gelder werden in der Vollversammlung durch Stimmenmehrheit
beschlossen.
Uslar-Allershausen, den 10.09.1999.