Vereinssatzung

§ 1. Name und Sitz

Der am 10.09.1999 in Allershausen gegründete Verein führt den Namen Osterfeuergruppe Allershausen. Die Abkürzung des Vereins ist "OfG". Der Verein hat seinen Sitz in Allershausen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Northeim eingetragen werden.

 

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, das gemeinschaftliche Miteinander und die demokratische Lebensform zu fördern. Dies geschieht durch eigene Organisation und Verrichtung von Veranstaltungen und Aktionen, durch Beteiligung an Veranstaltungen anderer örtlicher Vereine und Gruppen sowie durch Organisation und Verrichtung von Veranstaltungen zusammen mit anderen örtlichen Vereinen und Gruppen. Zu jeder Veranstaltung gehört sowohl die Durchführung, als auch die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung. Dies sind z.B. das jährlich stattfindende Osterfeuer und der jährlich stattfindende Weihnachtsmarkt. 
Sehr wichtig ist außerdem die Kontaktpflege mit anderen Junggesellenvereinen, Junggesellenclubs und Jugendgruppen.

 

§ 3. Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist die Satzung zuständig.

 

§ 4. Erwerbung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person, die das 12. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift, bei Minderjährigen durch die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, bekennt. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. 
Es ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

 

§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt mit sofortiger Wirkung

  1. durch Austritt aus dem Verein durch eine schriftliche Abmeldung,
  2. durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung, der bei Zuwiderhandlungen gegen den Verein und seine Bestimmungen gefasst wird,
  3. durch das Versterben eines Mitglieds.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 6. Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

  1. durch aktive Mitarbeit an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  2. frei ihre Meinung zu äußern,
  3. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, insbesondere den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen.

Jedes Mitglied ist nach 15-jähriger aktiver Tätigkeit im Verein ein Ehrenmitglied.

 

§ 7. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

  1. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. sich an Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen des Vereins aktiv zu beteiligen und zu diesen pünktlich zu erscheinen,
  4. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, zu denen sie sich verpflichtet haben,
  5. das Vereinsleben zu fördern.

 

§ 8. Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 9. Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Beschlussorgan und eine Versammlung gem. § 32 BGB. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Eine Einladung ist jedem Mitglied zuzustellen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Versammlung wird von der 1. Vorsitzenden/vom 1. Vorsitzenden bzw. von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands zugegen, so bestimmt die Versammlung eine Leiterin/einen Leiter.

 

§ 10. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben. Eine Einladung ist jedem Mitglied zuzustellen.
Die Versammlung wird von der 1. Vorsitzenden / vom 1. Vorsitzenden bzw. von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands zugegen, so bestimmt die Versammlung eine Leiterin/einen Leiter.

 

§ 11. Allgemeine Beschlussfassung bei den Versammlungen

Die Mitglieder haben das Recht, ihre Stimme bei den Versammlungen abzugeben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Über sämtliche Versammlungen ist ein ordentliches Protokoll von der Schriftführerin / vom Schriftführer zu verfassen, welches von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Das angefertigte Protokoll muss von der Schriftführerin / vom Schriftführer bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen werden.

 

§ 12. Aufgaben

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Wahl von mindestens 2 Kassenprüferinnen / Kassenprüfern
  3. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des kommenden Geschäftsjahrs
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Genehmigung des Protokolls und des Kassenberichts
  6. Beratung und Beschluss von Anträgen, auch Satzungsänderungen

 

§ 13. Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Anwesenden
  2. Verlesen des Protokolls der letzten Sitzung
  3. Rechenschaftsbericht des Vorstands und der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über die Entlastung
  5. Bestimmungen über die Beiträge für das neue Geschäftsjahr
  6. Neuwahlen
  7. Verschiedenes

 

§ 14. Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Geschäftsführer
  4. Schriftführer
  5. Kassenwart/Finanzbeauftragter
  6. mind. 1 Beisitzer

(Vorstand im weiteren Sinne).
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 
Alle Ämter können sowohl von weiblichen als von männlichen Mitgliedern besetzt werden.

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (Vorstand im engeren Sinne) besteht aus der/dem 1. und  2. Vorsitzenden. Beide haben alleinige Vertretungsmacht.
Die Vertretungsmacht des Vorstands im engeren Sinne ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 100 die Zustimmung des Vorstands im weiteren Sinne erforderlich ist.

 

§ 15. Pflichten und Rechte des Vorstands

1. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er erledigt die laufende Vereinsarbeit und trifft Vorbereitungen für die Vereinsaktivitäten. Im Bezug auf Festivitäten arbeitet der Vorstand gegebenenfalls mit anderen Vereinsvorständen zusammen. Er repräsentiert den Verein. 
Der Vorstand tritt im Streitfall nach Antrag jedes Vereinsmitgliedes zu einer Vorstandssitzung zusammen, im Normalfall nach Vereinbarung zwischen den Vorstandsmitgliedern. Alle Beschlüsse bei den Vorstandssitzungen werden durch die anwesenden Vorstandsmitglieder durch öffentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Der Vorstand darf folgende Strafen verhängen: 

a. Verwarnung
b. Verweis
c. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
Es liegt im Ermessen des Vorstands, die Wahl und die Höhe der Strafe zu bestimmen.

Jedem Mitglied können bestimmte Aufgaben durch den Vorstand übertragen werden, zu deren Ausführung er sich bereit erklären muss.

Die Absetzung des Vorstands kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Hierzu muss ein wichtiger Grund wie grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Angabe einer detaillierten Begründung vorliegen.

2. Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands
Die / Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und innen  und regelt das Verhältnis der einzelnen Mitglieder untereinander und zum Verein. Sie/Er führt Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins und aller Organe. Sie/Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle der Versammlungen, sowie alle wichtigen und unverbindlichen Schriftstücke. Die / Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen. Im Verhinderungsfall oder nach Absprache übernimmt insbesondere die / der 2. Vorsitzende, sonst ein anderes Mitglied des Vereins, insbesondere des Vorstands, deren/dessen Aufgaben. 
Die / Der 2. Vorsitzende unterstützt die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden in ihrer / seiner Tätigkeit und vertritt sie / ihn im Verhinderungsfall oder nach Absprache ganz. Sie/Er hat dann alle Rechte und Pflichten der / des 1. Vorsitzenden. 
Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins (außer Protokollführung bei den Mitgliederversammlungen) und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung der / des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. 
Die Kassenwartin / Der Kassenwart regelt alle den Verein betreffenden Geldgeschäfte und ist für die Kontoführung und die genaue Auflistung und Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins zuständig. 
Die Schriftführerin/Der Schriftführer führt das Protokoll bei den Mitgliederversammlungen.
Alle Beisitzerinnen / Beisitzer üben kein geregeltes Amt aus, sondern erfüllen nur spezielle Aufgaben, die ihnen in der Vorstandssitzung aufgetragen werden. Im Verhinderungsfall eines anderen Vorstandsmitglieds üben sie nach Vereinbarung deren/dessen Amt aus.

 

§ 16. Kassenprüferin/Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben gemeinschaftlich nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Bei dieser Kassenprüfung haben beide Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die Kassenwartin / der Kassenwart sowie die / der 1. Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin / der Stellvertreter anwesend zu sein. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist von den Kassenprüfern bei der nächsten Jahreshauptversammlung in Form eines Berichts vorzutragen. Die Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erfolgt auf zwei Geschäftsjahre.

 

§ 17. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§ 18. Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung in der Versammlung beschlossen, muss der Beschluss anschließend vom Vorstand durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss genehmigt werden.

 

§ 19. Auflösung des Vereins

Eine Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Um beschlussfähig zu sein, ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung wird eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder benötigt. Eine Stimmengleichheit zählt als Ablehnung des Antrags. 
Bei Beschlussunfähigkeit muss eine 2. Vollversammlung einberufen werden. Um beschlussfähig zu sein, ist in der 2. Versammlung die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Für die Auflösung wird hier ein einfacher Mehrheitsbeschluss benötigt. Eine Stimmengleichheit zählt als Ablehnung des Antrags. 
Bei Auflösung geht das Vermögen des Vereins an örtliche Gruppen und Vereine oder Nachfolgegruppen, wobei ein genauer Verwendungszweck des Geldes für die Gruppen oder Vereine anzugeben ist. Ein Teil des Geldes kann jedoch auch für einen gemütlichen Abschiedsabend verbraucht werden. Ergibt sich keiner dieser Verwendungszwecke, kann auch ein anderer gemeinnütziger Verwendungszweck festgelegt werden. Der genaue Verwendungszweck und die Höhe der Gelder werden in der Vollversammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen.

 

Uslar-Allershausen, den 10.09.1999.